Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gilt für die Erhebung unserer Gebühren das Rechtsanwaltsver- gütungsgesetz (RVG).
Gebühren für rechtsschutzversicherte Mandanten
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, bitten wir auf Wunsch zunächst Ihren Rechtsschutzversicherer um eine Kostenzusage, bevor wir unsere Tätigkeit aufnehmen und Gebühren ausgelöst werden. Wenn das Risiko versichert ist und Ihr Versicherer eine Deckungszusage erteilt, haben Sie bis auf eine etwaige mit Ihrem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung keine eigenen Kosten zu tragen.
Unsere grundsätzliche Gebührengestaltung
Die Kosten unserer Inanspruchnahme können an dieser Stelle nicht pauschal festgelegt werden, soweit unsere Leistungen über die erste anwaltliche Beratung hinausgehen. Um die anfallenden Gebühren zu ermitteln, ist eine genaue Kenntnis des Sachverhaltes sowie eine Abschätzung des voraussichtlichen Umfangs der zu entfaltenden Tätigkeit notwendig. Preisverhandlungen für weiterführende Tätigkeiten können daher erst im Anschluss an ein ausführliches Gespräch zwischen Mandant und Anwalt geführt werden.
Sie können in jedem Fall sicher sein, nicht von Kosten überrascht zu werden, welche Ihnen nicht im Vorfeld erläutert wurden. Wir sichern Ihnen jederzeitige Transparenz in Leistung und Preis zu, gleich nach welchen zuvor mit Ihnen festgelegten Kriterien in Ihrem Fall Gebühren berechnet werden. Es ist uns wichtig, dass auch hinsichtlich des von Ihnen zu zahlenden Preises keine Fragen offen bleiben.
Unsere Gebühren für die Erstberatung
Um Ihnen den ersten Schritt zu erleichtern und Ihnen ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt zu ermöglichen, damit zunächst einmal die Erfolgsaussichten Ihres Problems ermittelt werden und Sie sich rechtlichen Rat einholen können, haben wir uns entschlossen, die Erstberatung zu festgelegten Preisen anzubieten. So können Sie sich auch für den ersten Termin beim Anwalt immer vollkommen sicher sein, keine Gebührenüberraschungen zu erleben. Um eine faire und nachvollziehbare Abrechnung vorzunehmen, haben wir uns für das Modell der Zeitabrechnung entschieden:
Wir erheben ausgehend von einem Stundenhonorar in Höhe von 120 einschließlich 19% Umsatzsteuer für das erste anwaltliche Beratungsgespräch eine Gebühr von 30 einschließlich 19% Umsatzsteuer je angefangener Viertelstunde.
Wir bitten zu beachten, dass der oben genannte Stundensatz für unsere Inanspruchnahme lediglich für die Erstberatung gilt.